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Allgemeine Geschäftsbedinungen als Lieferant

1. Allgemeines

Die nachfolgenden ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN finden auf Verkäufe jeglicher Form durch den LIEFERANTEN Anwendung, sofern der LIEFERANT nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart hat. Andere Verkaufs- und Lieferbedingungen oder andere Bedingungen in der Bestellung des VERTRIEBSPARTNERS sind weder gültig noch können sie diese ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ersetzen. Im Falle von Differenzen zwischen diesen ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN und den Bestimmungen eines zwischen dem LIEFERANTEN und dem VERTRIEBSPARTNER geschlossenen Verkaufs- und Liefervertrages, sind die Bestimmungen eines solchen Vertrages maßgeblich.

2. Preise, Lieferfristen etc.

Alle Preisangaben sind für Lieferungen zu dem im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeitpunkt verbindlich. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind Angebote ab dem Angebotsdatum nur acht Tage lang gültig. Alle Preise verstehen sich netto ab Werk. Jegliche im Land des VERTRIEBSPARTNERS fälligen Steuern und Zölle sind vom VERTRIEBSPARTNER zu zahlen. Wenn die Preise derartige Steuern und Zölle ausdrücklich enthalten, kann der LIEFERANT dem VERTRIEBSPARTNER Erhöhungen dieser Steuern und Zölle in Rechnung stellen. Der LIEFERANT behält sich das Recht vor, die Preise im Falle wesentlicher Änderungen bei Steuern, Zöllen, Wechselkursen etc. entsprechend anzupassen.

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt gemäß den INCOTERMS 2010.

Der LIEFERANT bemüht sich nach besten Kräften, die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist einzuhalten. Sollte sich die Lieferung voraussichtlich verzögern, setzt der LIEFERANT den VERTRIEBSPARTNER unverzüglich davon in Kenntnis. Im Falle einer erheblichen vom LIEFERANTEN zu verantwortenden Verzögerung ist der VERTRIEBSPARTNER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Die Lieferung erfolgt gemäß der Auftragsbestätigung.

Der LIEFERANT übernimmt gegenüber dem VERTRIEBSPARTNER keine Haftung oder Verantwortung für Verluste jeglicher Art, insbesondere indirekte Verluste und/oder Folgeschäden wie u. a. Zeitverluste, entgangene Gewinne oder Einnahmen, Schadensersatzansprüche Dritter, Betriebsverluste etc., aufgrund der Nichtlieferung oder verspäteten Lieferung durch den LIEFERANTEN oder aufgrund von Mängeln an der Ware.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Der LIEFERANT bleibt so lange Eigentümer der gelieferten Ware, bis alle gemäß dem Liefervertrag fälligen Beträge vollständig gezahlt wurden. Dies gilt ebenfalls für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der LIEFERANT nicht ausdrücklich darauf verweist. Der LIEFERANT ist berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der VERTRIEBSPARTNER den Vertrag verletzt oder die vereinbarte Zahlungsfrist nicht einhält.

4.2 Solange das Eigentum noch nicht auf den VERTRIEBSPARTNER übergegangen ist, hat der VERTRIEBSPARTNER die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der VERTRIEBSPARTNER den LIEFERANTEN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Kaufsache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

Der VERTRIEBSPARTNER haftet für alle Kosten, die dem LIEFERANTEN aufgrund derartiger Ereignisse entstehen, wenn es nicht möglich ist, diese Kosten von dem betreffenden Dritten erstattet zu bekommen.

4.3 Der VERTRIEBSPARTNER ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Der VERTRIEBSPARTNER tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen den Abnehmer in Höhe des mit dem LIEFERANTEN vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den LIEFERANTEN ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist Der VERTRIEBSPARTNER bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des LIEFERANTEN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der LIEFERANT beabsichtigt jedoch nicht, die Forderungen selbst einzuziehen, solange der VERTRIEBSPARTNER seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und solange insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auf Zahlungsaufschub gestellt wurde.

4.4 Die Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den VERTRIEBSPARTNER erfolgt stets im Namen und Auftrag des LIEFERANTEN. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des VERTRIEBSPARTNERS an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.

Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht dem LIEFERANTEN gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der LIEFERANT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des VERTRIEBSPARTNERS als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der VERTRIEBSPARTNER dem LIEFERANTEN anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den LIEFERANTEN verwahrt. Als Sicherheit für die Forderungen des LIEFERANTEN gegen den VERTRIEBSPARTNER tritt der VERTRIEBSPARTNER an den LIEFERANTEN auch alle Forderungen des LIEFERANTEN gegen Dritte ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit Grundstücken entstehen; der LIEFERANT nimmt eine solche Abtretung bereits jetzt an.

4.5 Der LIEFERANT verpflichtet sich, auf Verlangen des VERTRIEBSPARTNERS die ihm zustehenden Sicherheiten freizugeben, sofern ihr Wert die abzusichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

5. Qualität und Quantität

Der LIEFERANT gewährleistet, dass die Qualität der gelieferten Ware den Spezifikationen und/oder den Mustern, die der VERTRIEBSPARTNER im Voraus erhalten und genehmigt hat, sowie den vom LIEFERANTEN angebrachten Etiketten entspricht. Der LIEFERANT gewährleistet, dass die gelieferte Menge mit der/den in der Rechnung angegebenen Menge(n) übereinstimmt. Innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Empfang der gelieferten Ware überprüft der VERTRIEBSPARTNER diese sorgfältig mittels Laboranalyse oder auf andere übliche und geeignete Weise auf Mängel und Vollständigkeit. Der VERTRIEBSPARTNER benachrichtigt den LIEFERANTEN unverzüglich über Unstimmigkeiten zwischen den gelieferten und den in Rechnung gestellten Artikeln, und der LIEFERANT behebt diese Unstimmigkeiten so schnell wie möglich. Nach Ablauf des genannten Zeitraums von fünfzehn (15) Tagen kann der VERTRIEBSPARTNER keine Mängel mehr geltend machen, die bei einer sorgfältigen Prüfung hätten festgestellt werden können. Im Falle versteckter Mängel, die durch sorgfältige Prüfung nicht hätten festgestellt werden können, beginnt der Mängelrügezeitraum von fünfzehn (15) Tagen am Datum des Offensichtlichwerdens bzw. der Feststellung der versteckten Mängel, spätestens jedoch sechs (6) Monate nach dem Lieferdatum.

6. Produkthaftung

Der LIEFERANT haftet gegenüber dem VERTRIEBSPARTNER nicht für Folgeschäden, Verlust von Personenstunden, Betriebsverluste, Schadensersatz einschließlich Geldbußen und/oder andere indirekte Schäden, für die der VERTRIEBSPARTNER oder Dritte möglicherweise haftbar gemacht werden oder die diese aufgrund der vom LIEFERANTEN gelieferten Artikel erleiden. Wenn dem LIEFERANTEN eine Produkthaftung gegenüber einem Dritten auferlegt wird und die gelieferten Artikel nicht in irgendeiner Weise verändert wurden, z. B. durch Verarbeitung, Vermischung, Umpackung oder Umetikettierung, haftet der LIEFERANT für Personen- und Sachschäden, die auf Herstellungsfehler bei den gelieferten Artikeln zurückzuführen sind, und stellt den VERTRIEBSPARTNER von jeglichen diesbezüglichen Forderungen frei. Wenn die vom LIEFERANTEN gelieferten Artikel durch den VERTRIEBSPARTNER oder in dessen Auftrag verändert wurden, z. B. durch Verarbeitung, Vermischung, Umpackung oder Umetikettierung, haftet der LIEFERANT nicht für Schäden an den veränderten Artikeln oder für Schäden, die auf die veränderten Artikel zurückzuführen sind, sondern lediglich für Schäden, die nachweislich auf die gelieferten Artikel zurückzuführen sind. Wenn dem LIEFERANTEN eine Produkthaftung gegenüber einem Dritten auferlegt wird, stellt der VERTRIEBSPARTNER den LIEFERANTEN in dem Maße davon frei, wie die Haftung des LIEFERANTEN gegenüber dem VERTRIEBSPARTNER durch die vorangegangenen Bestimmungen beschränkt wird. Der LIEFERANT muss unverzüglich schriftlich über jeglichen Anspruch des VERTRIEBSPARTNERS auf der Grundlage dieser Bestimmung benachrichtigt werden.

7. Zahlung

Die Zahlungen, die der VERTRIEBSPARTNER dem LIEFERANTEN für die Lieferungen schuldet, sind gemäß den in der Auftragsbestätigung angegebenen oder anderweitig schriftlich zwischen den PARTEIEN vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Bei verspäteter Zahlung von Lieferungen werden Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden Dreimonats-EURIBOR zuzüglich fünf (5) Prozentpunkten fällig.

8. Höhere Gewalt

Im Falle von Streiks, Aussperrungen, Bränden, Explosionen, Naturkatastrophen, Epidemien, Arbeitsunruhen, Energie- oder Rohstoffknappheiten, Betriebsstörungen jeglicher Art, behördlichen Eingriffen, Beschlagnahmungen, Währungsbeschränkungen, Transportschwierigkeiten, Beschränkungen mit Auswirkung auf Betriebseinrichtungen, Umweltschutzmaßnahmen, mangelhaften bzw. verspäteten Lieferungen von Sublieferanten aufgrund eines oder mehrerer der vorgenannten Ereignisse oder jeglichen sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des LIEFERANTEN liegen, werden die Pflichten des LIEFERANTEN so lange aufgeschoben, bis dieser nach Wegfall des Hinderungsgrundes wieder zur Erfüllung seiner Pflichten in der Lage ist. Falls eines oder mehrere der genannten Ereignisse eintreten, setzt der LIEFERANT den VERTRIEBSPARTNER unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis und bemüht sich nach besten Kräften, die Auswirkungen des betreffenden Ereignisses bzw. der betreffenden Ereignisse zu reduzieren. Der LIEFERANT ist außerdem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und der VERTRIEBSPARTNER hat hierdurch keinen Anspruch auf Schadensersatz.

9. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten zwischen den PARTEIEN unterliegen österreichischem Recht und werden nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Wien (Österreich) und die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

PecuVital ist eine Marke der BPT Handels GmbH

Stand September 2021

 


STREITBEILEGUNG

Die Europäische Kommission stellt eine Online-Plattform zur Streitbeilegung zur Verfügung. Diese erreichen Sie unter dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Sie können sich aber auch direkt an uns wenden, wir sind gerne dazu bereit über die Streitbeilegung.

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